Sofortmaßnahmen

Sofortmaßnahmen bei Zwangsvollstreckung sowie bei Lohn-, Gehalts- und Sachpfändung.

Einrichtung eines P-Kontos.

Laufende Vollstreckungen zum Ruhen zu bringen. Gespräche mit dem Schuldner, die den größten Druck schon einmal beseitigen. Erfahrungsgemäß beruhigen sich die Gläubiger bereits mit der Beauftragung einer staatlich anerkannten Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle, da sodann Schritt für Schritt ein Lösungsweg erarbeitet wird. Ist eine Beruhigung der Situation eingetreten, werden vorhandene Vermögenswerte wie Lebensversicherungen, Bausparverträge u.s.w. geprüft, inwieweit sie erhaltenswert sind oder zur Schuldenbereinigung verwendet werden können.

Mit der REFORM DER KONTOPFÄNDUNG soll jedem Bürger ermöglicht werden, an bargeldlosem Zahlungsverkehr teilzunehmen, denn die Kontopfändung wurde bisher von den Banken häufig zum Anlass genommen, das Konto zu kündigen.


Ab dem 01.07.2010 kann ein bestehendes Konto in ein sogenanntes P-KONTO (Pfändungsschutzkonto) umgewandelt werden, mit einem Freibetrag in Höhe von € 1028,89.


Achtung: Ab dem 01. Januar 2012 gibt es Kontopfändungsschutz nur noch auf  einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto).

Zum 1. Juli 2010 wurde das Pfändungsschutzkonto (sog. P-Konto) eingeführt. Seitdem konnte ein Kontoinhaber wählen, ob er Pfändungschutz nach den bisherigen Regeln oder durch ein Pfändungsschutzkonto in Anspruch nimmt. Nach alter Rechtslage konnte der Kontoinhaber über Arbeitslosengeld II, Grundsicherung, Sozialhilfe, Kindergeld, aber auch eine gesetzliche Rente trotz laufender Pfändung (sowie trotz Kontoüberziehung) innerhalb von 14 Tagen nach dem Eingang auf seinem Konto verfügen. Dies ist ab dem 1. Januar 2012 wegen einer Gesetzesänderung nicht mehr möglich. Pfändungsschutz- und der Verechnungsschutz bei Sozialleistungen - sind ab dem 1. Januar 2012 nur noch mit einem P-Konto möglich.
Aufgrund dieser Systemänderung können die praktischen Konsequenzen für den Kontoinhaber im Einzelfall erheblich sein.


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